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Achtung Milch-Direktvermarkter: Eichpflicht ab dem 1. Januar 2023

Am 1. Oktober 2022 wurde die Zentrale Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern eingerichtet. Angebunden an die Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, MdL Walter Nussel, ist die Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben auf mögliche Vereinfachungen eine der Hauptaufgaben. Projektleiterin Kristina Hofmann, Referentin der Geschäftsstelle, informiert zum Ablauf der Übergangsfrist bei Milchautomaten:
Alle Milchabgabeautomaten unterliegen ab dem 1. Januar 2023 den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Dann ist die fünfjährige Übergangsfrist abgelaufen, die der Bund eingeräumt hatte. Als Folge davon müssen Milchabgabeautomaten geeicht sowie mit einem Belegdrucker ausgestattet sein. Dafür müssen die Automaten möglicherweise nachgerüstet werden, da ein dauerhafter Nachweis nach dem aktuellen technischen Stand bislang nur mit einem Belegdrucker möglich ist. Darauf weist Kristina Hofmann von der „Zentralen Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern“ hin. Die Nachweispflicht mit einem Belegdrucker beruht auf der bundesrechtlichen Mess- und Eichverordnung (Anlage 2 Nr. 10 MessEV), die inhaltlich unverändert von der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (Anhang I Nr. 11.2. MID) übernommen wurde. Aufgrund der 1:1-Umsetzung in nationales Recht besteht kein Spielraum für Abweichungen auf Bundes- und Landesebene. Ausgenommen sind laut Hofmann lediglich Milchabgabeautomaten, bei denen je Geschäftsvorgang ein Betrag von derzeit 5,32 Euro und der Jahresumsatz von derzeit 2129,16 Euro nicht überschritten wird. Diese Ausnahmeregelung geht auf Bundesrecht zurück (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 MessEV).
Laut einer Mitteilung des Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht gewährt das Landesamt den betroffenen Betrieben eine Übergangsfrist für die Nachrüstung wegen der Kurzfristigkeit der Rechtsänderung und der Lieferprobleme. Das Landesamt gewährt den Betreibern von Milchautomaten „noch ein Jahr Zeit, also bis zum Ablauf des 31.12.2023, um einen eich- und messrechtskonformen Zustand herzustellen“. Sehen Sie dazu das Mitteilungsblatt des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht hier.
Es wird empfohlen, mit dem Hersteller des Gerätes nach geeigneten Lösungen zu suchen. In folgenden Fällen, so das Landesamt, sollte man sich an den Lieferanten oder direkt an den Hersteller des Messgerätes wenden und das zuständige Eichamt informieren:

  • Es fehlt die Metrologiekennzeichnung.
  • Es ist kein Belegdrucker oder ein mangelhafter Belegdrucker vorhanden (Messwertangabe, Einheiten fehlen).
  • Es erfolgt keine Angabe des abgegebenen Volumens, sondern ein voreingestelltes Volumenzählwerk zählt rückwärts auf Null oder
  • die Vermarktung erfolgt nicht nach Volumen (z. B. nach „Portion“).

Für Rückfragen können Sie sich per E-Mail direkt beim Landesamt für Eichwesen melden unter metrologische.ueberwachung@LMG.bayern.de.

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