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Gesetze und Verordnungen

Eichpflicht: Übergangsfrist für Milchabgabeautomaten verlängert

Bis 31.12.2023 haben Direktvermarkter Zeit für die Nachrüstung

Das Landesamt für Maß und Gewicht gewährt, aufgrund der kurzfristigen Mitteilungen der Gesetzesänderungen und Lieferschwierigkeiten, den Betreibern von Milchautomaten noch ein Jahr Zeit, also bis zum Ablauf des 31.12.2023, um einen eich- und messrechtskonformen Zustand herzustellen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • In der ersten Verordnung der Mess- und Eichverordnung vom 30. April 2019 gewährte der Bund eine Übergangsfrist zur Eichung der Milchabgabeautomaten bis 31.12.2022.
  • Die Nachweispflicht mit einem Belegdrucker beruht auf der bundesrechtlichen Mess- und Eichverordnung (Anlage 2 Nr. 10 MessEV), die inhaltlich unverändert von der europäischen Messgeräterichtline übernommen wurde.
  • Hersteller der Milchabgabeautomaten kontaktierten bereits im Oktober 2022 die Betreiber, um diese zur Bestellung eines Belegdruckers zu bewegen. Erst am 22. November wurde uns vom Landesamt für Maß- und Gewicht mitgeteilt, dass den Betreibern eine weitere Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt wurde.

Aktueller Stand  | Laut einer Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht wird den betroffenen Betrieben eine Übergangsfrist für die Nachrüstung wegen der Kurzfristigkeit der Rechtsänderung und der Lieferprobleme gewährt. Das heißt: Die Betreiber von Milchautomaten haben noch ein Jahr Zeit, also bis zum Ablauf des 31.12.2023, um einen eich- und messrechtskonformen Zustand herzustellen.

Es wird empfohlen, mit dem Hersteller des Gerätes nach geeigneten Lösungen zu suchen, zum Beispiel wäre lt. Gesetz auch eine Speicherplatine möglich, mittels der man die Daten im Falle einer Kontrolle auslesen kann. Somit würde kein Belegdrucker benötigt und damit die laufenden Kosten für Papier etc. eingespart werden.

In folgenden Fällen, so das Landesamt, sollte man sich an den Lieferanten oder direkt an den Hersteller des Messgeräts wenden und das zuständige Eichamt informieren:

  • Es fehlt die Metrologiekennzeichnung.
  • Es ist kein Belegdrucker oder ein mangelhafter Belegdrucker vorhanden (Messwertangabe, Einheiten fehlen)
  • Es erfolgt keine Angabe des abgegebenen Volumens, sondern ein voreingestelltes Volumenzählwerk zählt rückwärts auf Null oder
  • die Vermarktung erfolgt nicht nach Volumen (z. B. nach „Portion“).

Für Rückfragen können Sie sich per E-Mail direkt beim Landesamt für Eichwesen melden unter metrologische.ueberwachung@LMG.bayern.de

Direktvermarkter können sich bei Fragen zu diesem Gesetz oder bezüglich praktischer Umsetzung der Gesetze und verschiedener Auslegungen der Landratsämter an folgende Adresse wenden:

Kristina Hofmann, Referentin der Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau
Bayerische Staatskanzlei
Dienststelle München
Odeonsplatz 4, 80539 München
Tel.: +49 (89) 2165-2041
E-Mail: kristina.hofmann(a)stk.bayern.de
Internet: www.buerokratieabbau-bayern.de

Hintergrund: 
Alle Milchabgabeautomaten unterliegen ab dem 1. Januar 2023 den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Dann ist die fünfjährige Übergangsfrist abgelaufen, die der Bund eingeräumt hatte. Als Folge davon müssen Milchabgabeautomaten geeicht sowie mit einem Belegdrucker ausgestattet sein. Dafür müssen die Automaten möglicherweise nachgerüstet werden, da ein dauerhafter Nachweis nach dem aktuellen technischen Stand bislang nur mit einem Belegdrucker möglich ist. Darauf weist Kristina Hofmann von der „Zentralen Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern“ hin. Die Nachweispflicht mit einem Belegdrucker beruht auf der bundesrechtlichen Mess- und Eichverordnung (Anlage 2 Nr. 10 MessEV), die inhaltlich unverändert von der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (Anhang I Nr. 11.2. MID) übernommen wurde. Aufgrund der 1:1-Umsetzung in nationales Recht besteht kein Spielraum für Abweichungen auf Bundes- und Landesebene. Ausgenommen sind laut Hofmann lediglich Milchabgabeautomaten, bei denen je Geschäftsvorgang ein Betrag von derzeit 5,32 Euro und der Jahresumsatz von derzeit 2129,16 Euro nicht überschritten wird. Diese Ausnahmeregelung geht auf Bundesrecht zurück (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 MessEV).

Zentrale Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern
Die Zentrale Informationsstelle für Anfragen zu gesetzlichen Verpflichtungen von Direktvermarktern wurde am 1. Oktober 2022 eingerichtet. Angebunden an die Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, MdL Walter Nussel, ist die Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben auf mögliche Vereinfachungen eine der Hauptaufgaben.


Gesetze und Verordnungen

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Datum Beschreibung Link
19.06.2020 Tierschutzgesetz (TierSchG) Bundesrecht

30.06.2017

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV) Bundesrecht
21.11.1988 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen  EU Empfehlung 
17.05.2017 Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV) Bundesrecht     
07.02.2018 Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren (MarktOWMeldV) Bundesrecht  
18.07.2017 Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKSVerordnung) Bundesrecht     
31.03.2020 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) Bundesrecht      
07.01.2019 Verordnung über Tierarzneimittel (EU 2019/6) EU-Recht
17.12.2010 Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung); wurde am 01.07.2021 von der Rohmilchgüteverordnung ersetzt Bundesrecht     
11.01.2021 Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts (RohmilchGütV) Bundesrecht 
22.05.2012 EU-Verordnung Nr. 528/2012 EU-Recht
12.01.2005 EU-Verordnung Nr. 183/2005 Futtermittelhygiene EU-Recht
29.04.2004 EU-Verordnung Nr. 852/2004 Lebensmittelhygiene EU-Recht
21.11.2017 EU-Verordnung Nr. 853/ 2004 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs EU-Recht         
22.12.2004 Verordnung (EG) Nr.Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen... EU-Recht
15.03.2017 EU-Verordnung 2017/625 Vorschriften amtliche Überwachung EU-Recht          
28.09.2003 Verordnung (EG) Nr. 1788/ 2003 Abgabe im Milchsektor EU-Recht            
14.11.2020 Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG) Bundesrecht           
31.08.2015 Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (MilchFettG) Bundesrecht          

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