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Referentenentwurf Tierschutzgesetz: "Alles beim Alten, alles beim Schlechten!"

Am 1. Februar hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handelsgesetz herausgegeben. Im Vergleich zum wohl "durchgestochenen" ersten Entwurf von Mai 2023 hat sich aus Sicht der Rinder- und Milchviehhalter so gut wie nichts zum Besseren geändert, trotz intensivstem fachlichen Input  und politischer Aktivitäten aller Betroffenen. Der drohende Einschlag in die Struktur der bayerischen Milchvieh- und Rinderhaltung, der sich zu einem massiven Kahlschlag ausweiten könnte, nimmt bedrohliche Konturen an, sollte sich nichts mehr Gravierendes ändern lassen. Bis zum 1. März wird nun die Anhörung für diesen 77-seitigen Referentenentwurf laufen.
Will man aus Sicht der Rinder- und Milchviehhalter einen kleinen Lichtblick anführen: Dass ein "wirtschaftliches Interesse für sich genommen keinen vernünftigen Grund für eine Beeinträchtigung von Leben und Wohlbefinden eines Tieres darstellt", wurde aus § 1 ersatzlos gestrichen. Ansonsten wäre in der Praxis jegliche Beeinträchtigung eines Tieres wie z.B. das tierfreundliche Ansprechen und Treiben einer Kuh zum Melkstand als wirtschaftliches Interesse und dem aktuellen Willen einer Milchkuh widerstrebend eventuell nicht mehr möglich gewesen.
Aber: Nach einer Übergangszeit von nur 5 Jahren soll die Anbindehaltung grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen von diesem "grundsätzlichen" Verbot sind nur unter recht hohen, in der Praxis oft unmöglichen und somit weiter recht ideologisch anmutenden Anforderungen möglich. Für die in Bayern vor allem in südlichen Regionen ohne Alternative zur Milchviehhaltung recht häufige und seit langem etablierte "Kombihaltung" gelten weiterhin die Obergrenze von nur 50 Rindern, was einen Betrieb mit gut 20 Kühen plus weibliche Nachzucht abbildet. Diese Betriebe müssen aber Weidehaltung nachweisen und außerhalb der Weidezeit einen Winterauslauf mit mindestens zweimaliger Nutzung/Woche anbieten. Nach wie vor und völlig unverständlich sollen diese Ausnahmen nur für den aktuellen Betriebsleiter und eben nicht für den Betrieb gelten, was zu einem Ende bei der Betriebsübergabe und somit zu einem schleichenden Tod auch der Kombihaltung für kleinere (und "eigentlich" politisch und gesellschaftlich gewünschte) Betriebe führen würde.
Ebenso unverändert und für die Rinder- und Milchviehhalter von Relevanz: Das in Bayern auch im Sinne des Tierschutzes bestens praktizierte Veröden der Hornanlagen, auch im Sinne des Tierwohls bisher vom Tierhalter in den ersten 6 Lebenswochen zum optimalen Zeitpunkt vorgenommen, soll nicht weiter bestehen bleiben: Ohne zusätzliche Betäubung und somit ohne das Hinzuziehen eines Tierarztes soll das Veröden der Hornanlagen dann auch nicht mehr möglich sein.
Erschwerend für die weitere Arbeit kommt hinzu, dass die geplante Gesetzesänderung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf und somit der möglicherweise noch aussichtsreicheren Einflussnahme der Länder entzogen wird. Es reicht die Zustimmung des Bundestages, und da gilt ein fast ehernes Gesetz über alle Parteigrenzen hinweg. Trotz größter Anteilnahme und pflichtbewußter Solidarität von Abgeordneten auch aus den besonders betroffenen Regionen wird bei solchen Abstimmungen die Fraktions(zwangs)jacke übergestülpt und entschieden, nach Parteifarbe und nicht nach (Ge)wissen.
Wer sich selbst mit dem 77-seitigen Referentenentwurf auseinandersetzen möchte, kann dies hier tun.

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