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(c)QM-Milch e.V.

Wegen Corona: Karenzzeit bei QM-Milch Audits weiterhin 5 Monate

Die zweite Welle der Corona-Pandemie rollt über das Land, hat Einfluss auf Menschen und Märkte. Und ein Ende der seit Beginn des Monats verordneten politischen Einschränkungen ist nicht abzusehen. Vorsicht, Verantwortungsbewusstsein und Vernunft sind dabei mit die wichtigsten Rezepte und prophylaktischen Maßnahmen, wozu jeder einzelne seinen Teil beitragen kann. Aber das tägliche Leben geht weiter, unsere Milchkühe geben jeden Tag Milch, das kostbare und - und leider nicht immer - systemrelevante Lebensmittel muss verarbeitet werden, Qualität und Standards müssen gewährleistet bleiben. Das gilt auch für die Prozess-Dokumentation im Rahmen der Audits von QM-Milch.

Die Verantwortlichen von QM-Milch e.V. setzen diese Prämisse bei den Vorgaben der Audits weiterhin konsequent um. Dabei bietet der Standard 2020 selbst schon Regelungen, die den Zertifizierungsstellen ein Stück weit Flexibilität einräumt und damit der Situation im Allgemeinen und den persönlichen Befindlichkeiten auf den Milcherzeugerbetrieben im besonderen Rechnung trägt. So kann durch die Nutzung der festgelegten Karenzzeit bei den Folgeaudits eine gewisse Flexibilität gewährt werden, wenn es die äußeren Umstände, wie jetzt eben die "Zeiten von Corona" notwendig erscheinen lassen.

Im aktuellen Standard ist festgehalten, dass Termine für Folgeaudits auf drei Monate vor Ablauf der Zertifikatslaufzeit oder drei Monate (Karenzzeit) nach Ablauf der Zertifikatslaufzeit festgelegt werden können (QM-Milch-Standard 2020 Punkt 7 "Vergabe von Zertifikaten“). Dies wird von den meisten Zertifizierungsstellen, auch in Bayern, bereits rege in Anspruch genommen. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Pandemie hat der Standardgeber QM-Milch e.V. vergangene Woche in Abstimmung mit den deutschen Regionalstellen entschieden, dass die im QM-Milch-Standard 2020 zugrunde gelegte Karenzzeit weiterhin um zwei Monate auf insgesamt fünf Monate nach Ablauf der Zertifikatslaufzeit verlängert bleibt. Diese Regelung gilt bereits seit April 2020 und "bis auf Weiteres". Eine schriftliche Antragstellung des Milcherzeugers muss dafür weiterhin nicht vorliegen. Der folgende Gültigkeitszeitraum des neuen Zertifikats wird ab dem Ablaufdatum der vorherigen Zertifikatslaufzeit berechnet. Anders ist das Vorgehen bei Sonderkontrollen: Auch aufgrund ihrer jeweiligen Dringlichkeit sind diese jeweils zeitnah durchzuführen.

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