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Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts: Land(ebahn) in Sicht

Bereits seit einigen Jahren (!) berichtet der VMB an dieser Stelle regelmäßig über den nicht immer geradlinigen Fortgang der seit 2010 gültigen Fassung der Milch-Güteverordnung. Jetzt, nachdem vor wenigen Wochen - ohne fachlichen Zusammenhang - die ersten Flieger den ebenfalls lange in der Warteschleife befindlichen neuen Berliner Flughafen BER erfolgreich angesteuert haben, zeichnet sich auch bei der Novellierung der Milch-Güteverordnung eine erfolgreiche Landung ab. Spätestens Mitte kommenden Jahres wird die neue Verordnung in Kraft treten.

Die Zeit der unendlichen Diskussionsschleifen, Abstimmungen und Beratungen hat bald ein Ende: Nach Aussagen des zuständigen Referatsleiters im Bundesministerium für Ernährung und  Landwirtschaft (BMEL) MR Karlheinz Tholen, vor wenigen Tagen beim DBV-Fachausschuss Milch, wurde der Verordnungsentwurf nach erfolgter Notifizierung auf EU-Ebene jetzt Anfang November dem Bundesrat zugeleitet. Zuständig dort ist der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, eine Entscheidung in diesem Gremium wird im Umlaufverfahren eingeholt. Bei Zustimmung wird sich nach dem derzeitigen Zeitplan das Plenum des Bundesrates, am 18. Dezember 2020, mit dem 102-seitigen Verordnungsentwurf befassen.

Wir auch dort zugestimmt gelangt die neue Verordnung im Laufe des Januar oder Februar kommenden Jahres in das Bundesgesetzblatt und wird dann - nach der vorgegebenen Übergangsfrist von 6 Monaten -  entweder zum 1. Juli oder zum 1. August 2021 in Kraft treten. Ende gut alles gut? Über die Inhalte wird der VMB dann noch zu gegebener Zeit ausführlich informieren. Die jahrelange sehr starke Fokussierung der Erzeugerseite auf die Angleichung des Umrechnungsfaktors ist dabei das kleinste Problem, weil es eben monetär kein Problem war. Aber einige weitere Änderungen bedürfen dann durchaus nochmals der intensiven Informationsarbeit.

Und nun zum Namen: Aus der geläufigen "Milch-Güteverordnung" wird die noch etwas sperrige "Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts". Allerdings dürfte sich vereinfacht auch "Rohmilchgüteverordnung" durchsetzen. Aber auch sperrige Namen sind kein wirkliches Problem mehr: Als Beispiel darf herangezogen werden, wie beinahe selbstverständlich man sich in den Zeiten von Corona an das Wort "Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" gewöhnt hat.

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