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(c)Max Riesberg

Verbot ganzjährige Anbindehaltung: Antrag Hessens vertagt

Wie der VMB berichtet hat, sollte am vergangenen Freitag im Plenum des Bundesrates über die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entschieden werden. Bekanntlich hatte Hessen nach 2016 einen erneuten Vorstoß unternommen, die ganzjährige Anbindehaltung gesetzlich verbieten zu lassen. Dieser mit einer knappen Mehrheit des Agrarausschusses des Bundesrates eingebrachte Antrag wurde kurzfristig von der Tagesordnung gestrichen und somit vertagt. Die nächste Sitzung des Bundesrates findet am 13. März 2020 statt.

Um sich die Dimensionen und Auswirkungen dieses Antrages aus bayerischer Sicht vorstellen zu können, hier Auszüge aus dem Änderungsantrag der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung:

§ 11a
Anbindehaltung von Rindern
(1) Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist verboten.
(2) Eine zeitweise Anbindung ist zulässig, wenn den Rindern entweder während insgesamt mindestens 180 Tagen im Jahr Weidegang ermöglicht wird oder ihnen ganzjährig während der Hellphase außerhalb der Melkzeiten ein uneingeschränkt nutzbarer Laufhof zur Verfügung steht.
(3) Ein Laufhof ist eine eingezäunte, befestigte Auslauffläche unter freiem Himmel, ggf. mit einer Teilüberdachung, die über einen rutschfesten, trittsicheren Untergrund und über Strukturen, die die Bewegung fördern, verfügt und je Rind eine Bodenfläche von mindestens acht Quadratmetern aufweist.
Abweichend von § 11a dürfen Rinder die in ganzjähriger Anbindehaltung gehalten wurden, noch weiter bis zum in Anbindehaltung gehalten werden, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
1. Die Liegefläche muss eine Länge von mindestens 1,65 m aufweisen; Ausnahmen hiervon sind nur bei Rindern im Alter von weniger als 18 Monaten möglich;
2. die Liegefläche muss mit wärmedämmendem und weich-elastischem Material bedeckt sein; bei Verwendung einer Gummimatte muss diese mit einer zusätzlichen Einstreu-schicht bedeckt sein;
3. die Anbindevorrichtungen müssen verstellbar sein und der Größe des Tieres angepasst sowie im Notfall schnell und einfach geöffnet werden können; sie müssen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden; insbesondere dürfen keine starren Halsrahmen verwendet werden;

Wie eine Abstimmung im Plenum des Bundesrates ausgehen könnte, ist derzeit nicht abzusehen. Während bekanntlich im Agrarausschuss des Bundesrates jedes Bundesland nur eine Stimme hat, haben im Plenum die großen Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils 6 Stimmen - und diese Länder haben dem Vernehmen nach im Agrarausschuss gegen die vorliegende Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gestimmt. Aber der Bundesrat ist politisch betrachtet derzeit auch ausgesprochen "bunt" und deswegen ist der Ausgang bei der nächsten Abstimmung leider offen.

Hier einsehbar:
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Änderungsantrag

 

 

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