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Neues Urteil: Jedem Rind ein Liegeplatz

Es wurde wieder einmal über das sensible Thema "Belegdichte bei der Aufstallung von Rindern" berichtet.  Dabei hat das VG Münster entschieden, dass bei Rindern im Liegeboxenstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein müsse. Obwohl es im vorliegenden Fall im westfälischen Landkreis Borken um Jungrinder ging, habe dies nach Auffassung des Gerichtes auch für Milchkühe, Färsen bzw. Kalbinnen und auch für Masttiere zu gelten. Der Beschluss vom 9. August ist noch nichtrechtskräftig, binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Hintergrund war ein Eilantrag eines Landwirts aus Nordrhein-Westfalen, der sich gegen die Anordnung des Kreises vom Mai diesen Jahres gewandt hatte, die Zahl der Liegeboxen für seine Jungrinder der Zahl seiner gehaltenen Tiere anzupassen. Als Argument wurde von ihm vorgebracht, dass es dafür keine gesetzlichen Bestimmungen gäbe. Das Gericht argumentierte anders und vertrat die Auffassung, dass die Jungrinder, abgeleitet aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Nutztierhaltungsverordnung art- und bedürfnisgerecht untergebracht werden müssten. Rinder würden je nach Alter die Hälfte des Tages liegend verbringen, deshalb sei das Verhältnis 1:1 einzuhalten. Ansonsten würde nach Ansicht des Gerichtes die Gefahr von gesundheitlichen Problemen und Verletzungen bestehen.

Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Münster finden Sie hier...

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