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BMEL stellt FAQs zum Tierschutzgesetz bereit

Die Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) wird derzeit in Politik und Branche sehr intensiv diskutiert. Obwohl nahezu alle Tierhalter, von Nutztier- bis zur Heimtierhaltung von diesen Änderungen mehr oder weniger stark betroffen sind, liegt der Fokus der Rinder- und Milchviehhalter besonders auf den Themen  "Veröden der Hornanlagen bei Kälbern" sowie der "Anbindehaltung und ihren Ausnahmen (Kombihaltung)". Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sogenannte FAQ´s ("frequent asked questions = häufig gestellte Fragen) )" online gestellt. Während die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zum "Veröden der Hornanlagen bei Kälbern" eindeutig zu sein scheinen und in Abkehr der bisher geübten Praxis - auch im Sinne des Tierschutzes - durch die dann vorgeschriebene und vom Tierarzt vorzunehmende örtliche Betäubung eine Verschärfung bedeuten würde, besteht bei den Ausführungen zur "Anbindehaltung" noch Interpretationsspielraum. Deswegen soll auf die beiden Passagen zur Anbindehaltung nochmals dezidiert eingegangen werden.

1) Die Anbindehaltung wird grundsätzlich verboten. Was bedeutet das für die Almbewirtschaftung und die Kulturlandschaft in Süddeutschland?

... "Für die Anbindehaltung von Rindern gilt daher: Die ganzjährige Anbindehaltung wird in zehn Jahren verboten, die "Kombihaltung", in der die Tiere viel Zeit auf der Weide verbringen, bleibt unter weiterentwickelten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 über sechs Monate alten Rindern erlaubt. Dadurch haben auch kleine Höfe, die Rinder zurzeit ganzjährig angebunden halten, die Möglichkeit, innerhalb von zehn Jahren umzubauen oder auf eine weiterentwickelte "Kombihaltung" umzustellen. Bei dieser Kombihaltung müssen die Rinder in der Weidezeit Zugang zur Weide und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu einem Freigelände haben."

Dazu der VMB: Durch die obige Darstellung des BMEL ist ein Stück weit Entspannung für viele Milchviehbetriebe in Bayern eingetreten: Denn den Aussagen des BMEL in den FAQ´s  nach zu urteilen könnten dann Betriebe mit ganzjähriger Anbindehaltung auch in der derzeit vorgeschlagenen Übergangsfrist von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Verbots der ganzjährigen Anbindehaltung sich noch in eine Kombihaltung weiterentwickeln. Juristen verschiedener Organisationen hatten dies bis zuletzt ganz anders gesehen. Das hätte aber bedeutet, dass die derzeit ca. 7.500 Milchviehbetriebe in Bayern mit ganzjähriger Anbindehaltung nach Inkrafttreten des neuen TierSchG, was in der ersten Hälfte 2035 zu erwarten (oder zu befürchten!) ist, sich nicht mehr hätten weiterentwickeln können und hätten nach 10 Jahren endgültig aufgeben müssen. Außer sie hätten bis dahin in einen Laufstall investiert!

2) Bestimmte Formen der Anbindehaltung von Rindern bleibt ausnahmsweise zulässig, wenn die Betriebe spezielle Voraussetzungen erfüllen. Wann ist das so und wie kann in den Betrieben trotzdem eine tierschutzgerechte Haltung sichergestellt werden?

... "Die weiterentwickelte "Kombihaltung" bleibt eine Option für kleine Betriebe mit bis zu 50 über sechs Monate alten Rindern, wenn die Rinder in der Weidezeit Zugang zur Weide und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu einem Freigelände haben. Vor dem Hintergrund, dass die Anbindehaltung für alle anderen Tierarten verboten ist, kommt den Betrieben, die von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, eine besondere Verantwortung für den Tierschutz zu. Dazu gehört insbesondere die gewissenhafte Umsetzung der Regelungen zum Weide- und Freigeländezugang sowie die Berücksichtigung aktueller Empfehlungen zur Gestaltung der Haltungseinrichtungen."

Dazu der VMB: "Gewissenhafte Umsetzung" klingt sehr nach "Bürokratie" und "Kontrolle". In vielen resp. sehr vielen Fällen sind für betroffene Betriebe die Maßnahmen des zweimaligen "Freigeländezuganges" überhaupt nicht oder aus Tierschutzgründen nur schwer möglich, vor allem wenn diese termingenau (= "gewissenhaft") umgesetzt werden müssten. Deswegen ist die derzeitige Definition der Kombikontrolle für viele kleinere Betriebe leider keine Option, auch bezüglich der Anforderung an eine obligatorische Weidehaltung.

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