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Steuerliche Abschreibbarkeit von Milchquoten verbessert
26.10.2009
Milchquote
Steuerliche Abschreibbarkeit von Milchquoten verbessert
Daneben hat der BFH in seiner Entscheidung auch die Abschreibemöglichkeit für die 1984 unentgeltlich zugeteilten Milchquoten eröffnet. Diese galten bislang als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die steuerlich nicht abgeschrieben werden konnten. Der BFH ordnete nunmehr die unentgeltlich zugeteilte Milchquote als abnutzbares Wirtschaftsgut ein. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die 1984 zugeteilten Milchquoten steuerlich genauso abgeschrieben werden können wie Milchquoten, die zwischenzeitlich über die Börse gekauft wurden. Zugeteilte Milchquoten werden dabei ausgehend von dem ihnen anteilig zugewiesenen Buchwert des Grund und Bodens abgeschrieben. Durch die Vornahme solcher Abschreibungen können Milchviehbetriebe ihre Steuerbelastung vermindern.
Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu dem für Milcherzeuger grundsätzlich positiven Urteil und dessen Auswirkungen geäußert. Der DBV erwartet, dass die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus den Aussagen des Urteils allgemein anwendet und nicht durch kleinliche Auslegung zu verhindern versucht. Den wirtschaftlich arg gebeutelten Milcherzeugern wäre es nicht zuzumuten, wenn sie sich vor Inanspruchnahme eindeutig begünstigender höchstrichterlicher Rechtsprechung erst noch durch die Instanzen kämpfen müssten.
Quelle: Deutscher Bauernverband, Pressemitteilung

